Wer betreut Sie?

Unsere Angebote richten sich an Personen, die das 25 Lebensalter vollendet haben und mindestens Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorweisen können. Einschlägige Berufserfahrungen sind wünschenswert – jedoch nicht erforderlich.
Das vermittelte Betreuungspersonal reist als selbständige Arbeitskraft nach Deutschland ein. Die Betreuer melden vor dem polnischen Gewerbeamt ihre Selbständigkeit im Bereich der Personenbetreuung an.
Die Leistungen der Betreuer stehen damit im Einklang mit dem deutschen Arbeits- und Ausländerrecht sowie den derzeit geltenden EU-Richtlinien.
. Parallel zur Gewerbeanmeldung schließt der Betreuer einen Sozialversicherungsvertrag beim polnischen Rententräger (Z.U.S.) ab.
Der Sozialversicherungsnachweis der polnischen Z.U.S., die sogenannte A1, bestätigt die Erlaubnis zur Ausübung eines sozialversicherten Gewerbes im Ausland. Darüber hinaus empfehlen wir dem Betreuungspersonal, eine private Haftpflichtversicherung bei einem der polnischen Versicherer abzuschließen.
Die Gewerbeanmeldung sowie der Sozialversicherungsnachweis sind obligatorische Bestandteile des zukünftigen Dienstleistungsvertrags.

Welche Arbeitsbedingungen werden erwartet?

Der Einsatz des Betreuungspersonals erfolgt ausschließlich in deutschen Privathaushalten.
Das Betreuungspersonal wohnt zusammen mit dem Pflegebedürftigen. Ihm wird ein getrenntes Zimmer sowie WC und Bad oder Dusche zur Verfügung gestellt. Das Betreuungspersonal wechselt sich in vertraglich festgelegten Zyklen ab.

Welche Pflichten haben die Betreuer?

Die Pflichten des Betreuungspersonals werden individuell abgestimmt und in dem Dienstleistungsverträgen festgelegt. Der Betreuer hilft dem Bedürftigen bei der täglichen Hygiene und sorgt für die regelmäßige Einnahme von Medikamenten und Mahlzeiten.
Die Betreuer kümmern sich um den Haushalt, bewerkstelligen hauswirtschaftliche Arbeiten, machen Einkäufe und bereiten Mahlzeiten zu.
Die vom vermittelten Betreuungspersonal erbrachte Dienstleistung beschränkt sich auf die reine Betreuung der pflegebedürftigen Person. Eine medizinische Versorgung ist davon ausgeschlossen.